Auf den ersten Blick erscheint der Sachverhalt unspektakulär. Die Beklagte ist Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München, das Mietverhältnis wurde mit dem Hinweis auf Eigenbedarf gekündigt. Auf den zweiten Blick wird deutlich, dass der Sachverhalt so einfach nun aber auch nicht ist, denn der Kläger und sein Rechtsanwalt kündigten das Mietverhältnis mit der Begründung, dass die Wohnung für die Klägerin 2 benötigt werde, die nach Beendigung eines Studienjahres in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In das ehemalige Kinderzimmer der elterlichen Wohnung könne sie nicht mehr zurück, weil es in der Zwischenzeit von ihrer Schwester genutzt werde.
Unterschiedliche Auffassungen
Auch das Amtsgericht München entsprach den Forderungen des Rechtsanwalt, woraufhin im Anschluss eine Räumungsklage folgte. Das Landgericht München I wiederum vertrat eine alternative Auffassung. Die Klage vom Rechtsanwalt wurde abgewiesen, eine Revision zugelassen. Als das Urteil im Anschluss daran vor den Bundesgerichtshof ging wurde es in letzter Instant aufgehoben und zurückverwiesen.
Letztendliche Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht München I sah die Räumungsklage vor allem deshalb als unbegründet an, da die ausgesprochene Kündigung des Klägers formell unwirksam sei. Problematisch sei hierbei vor allem, dass die Gründe für die Kündigung vom Rechtsanwalt nicht ausreichend dargestellt wurden. Es fehle insbesondere an konkreten Angaben zur derzeitigen Wohnsituation der Klägerin zu 2. Das Kinderzimmer als Hinweis reiche dabei nicht aus, denn die Klägerin habe dort schon seit längerem nicht mehr gewohnt.
Anders hingegen die Auffassung des BGH, wonach die von den Klägern erklärte Kündigung durch den Rechtsanwalt ausreichend begründet wurde.
Der BGH führte als Begründung an, dass das Berufungsgericht im Ansatz zwar richtig liege, wenn es fordere, dass der Mieter laut § 573 III BGB über die größtmögliche Klarheit über seine Rechtsposition verfügen müsse um seine Interessen wahrnehmen zu können. Der Vermieter und sein Rechtsanwalt sei aber allen Anforderungen nachgekommen, da er mit seinem Kündigungsschreiben hinlängliche Gründe genannt habe. Im Prinzip reiche es bei einer Kündigung aus Eigenbedarf die Person zu nennen für die man kündige und deren Gründe darzulegen.
Das BGH sah in dem Schreiben alle Bedingungen einer ausreichenden Klage wegen Eigenbedarfskündigung erfüllt, da die Klägerin den Zeitpunkt ihres Umziehens genannt hätte und auch die Gründe ausreichend dargelegt habe. Da damit das Interesse der Kläger an der Wohnung ausreichend dargelegt sei, gebe es laut BGH auch keine anderen Gründe zur Beanstandung.
Zusammenfassung der obigen Darstellung
Es gibt etliche Gründe für eine Kündigung, wie jeder Rechtsanwalt weiß. Die Eigenbedarfskündigung ist dabei einer der am häufigsten auftretenden Gründe. Dabei gibt es etliches was man bei einzelnen Formulierungen beachten muss. Ein Rechtsanwalt für Mietrecht hilft hier in jedem Fall weiter.
§ 573 BGB schreibt in jedem Fall vor, dass eine Kündigung ausreichend begründet werden muss.
Laut ständiger Rechtssprechung des BGH ist es erforderlich, dass der Kündigungsgrund so bezeichnet wird, dass er klar von anderen Gründen unterschieden werden kann. Für die Eigenbedarfskündigung heißt dies folgendes: Es muss genau bezeichnet werden für wen die Wohnung benötigt wird. Darüberhinaus muss der betreffende Vermieter genau darstellen warum diese Person ein Interesse hat in die Wohnung einzuziehen.
Zu beachten ist aber der Fall der “unzureichenden Bedarfsvorschau”. Das heißt nichts anderes als dass ein Vermieter einem Mieter in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Vetragsabschluss nicht einfach kündigen kann. Eine solche unzureichende Bedarfsvorschau liegt vor, wenn der Vermieter die Umstände, aus denen sich der Eigenbedarf ergibt, schon bei Vertragsschluss kannte oder hätte kennen können (vgl. etwa BVerfG NJW 1989, 970; NJW-RR 1993, 1357; LG Paderborn WuM 1994, 331).